Kulturgutschutz­gesetz

Das Kulturgutschutzgesetz

Am 6. August 2016 ist das neue Kulturgutschutzgesetz in Kraft getreten. RA Dr. Hartung war schon in bedeutenden Verfahren zum alten Kulturgutschutzgesetz vor 2016 anwaltlich tätig, unter anderem für die erfolgreiche Ausfuhr von bedeutenden Dixgrafiken der bekannten Sammlung George Economou.

Im ersten großen Verfahren zum neuen Kulturgutschutzgesetz konnte Dr. Hartung im Oktober 2017 die Eintragung der Skizzenbücher I, III und IV „Projekt Westmensch“ von Joseph Beuys für den Joseph Beuys Estate in Nordrhein-Westfalen verhindern.  Damit einhergehend wurde auch das Ausfuhrverbot für die Skizzenbücher aufgehoben.

Im Gesetzgebungsverfahren hat er als Sachverständiger für die SPD Fraktion im Bundestag Verbesserungsvorschläge unterbreitet, die zum Teil auch umgesetzt wurden. Als Gründungsmitglied der Kunstsammler e.V. kämpft Dr. Hartung weiterhin für die Freiheit der Kunst im Europäischen Binnenmarkt.

Der Gesetzgeber hat zum Kulturgutschutzgesetz in 2022 eine Evaluation herausgegeben und die Notwendigkeit des KGSG weiter bekräftigt. Es bleiben viele problematische Regelungen und Verfahren, so insbesondere die in Einzelfällen sehr strengen Sorgfaltspflichten für alle -nicht nur für den Kunstmarkt- und die damit verbundenen strafrechtlich strengen Sanktionen, Möglichkeiten der Auskunft, Sicherstellung und Beschlagnahmung für die zuständigen Behörden etc.

Dr. Hartung berät umfassend zum neuen Kulturgutschutzgesetz und seinen damit verbundenen Auflagen und Risiken für Kunstsammler und den gesamten Kunstmarkt.

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Unsere Experten

Leistungen zum neuen Kulturgutschutzgesetz

Als ausgewiesener Spezialist vertritt Dr. Hartung seine Mandanten u.a. in folgenden Verfahren:

  • § 10 Absatz 1 KGSG – Antrag auf Zusicherung der Nichteintragung nach Rückkehr in das Bundesgebiet
  • § 10 Absatz 7 KGSG – Antrag auf Zusicherung der Nichteintragung bei Leihgaben
  • § 11 Absatz 2 KGSG – Mitteilung des Ortswechsels von eingetragenem Kulturgut
  • § 13 Absatz 1 KGSG – Antrag auf Löschung der Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
  • § 14 Absatz 1 KGSG – Antrag auf Einleitung des Verfahrens auf Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
  • § 14 Absatz 7 KGSG – Antrag auf Erteilung eines sog. „Negativattests“
  • § 19 Abs. 1 KGSG – Mitteilung des Abhandenkommens, der Beschädigung oder Zerstörung eines eingetragenen Kulturgutes
  • § 19 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 KGSG – Mitteilung des Besitz- oder Eigentumswechsels von eingetragenem Kulturgut
  • § 25 KGSG – Antrag auf Erteilung einer allgemeinen offenen Genehmigung
  • § 22 KGSG – Antrag auf Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut
  • § 24 KGSG – Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgut bei Überschreiten von bestimmten Alters- und Wertgrenzen
  • § 26 KGSG – Antrag auf Erteilung einer spezifischen offenen Genehmigung
  • § 27 KGSG – Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut
  • § 73 KGSG – Antrag auf Erteilung einer rechtsverbindlichen Rückgabezusage

Ihr gutes Recht am richtigen Platz.

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