Gesellschaftsrecht. M&A

In vielen Sozietäten bildet das Gesellschaftsrecht das Herzstück der anwaltlichen Beratung. Dies ist bei Themis nicht anders.

Wie beraten und vertreten Unternehmen und Unternehmer in folgenden Bereichen:

  • Gesellschafts- und Handelsrecht, auch für gemeinnützige Unternehmen und Institutionen
  • Aktienrecht
  • Unternehmenskauf, Unternehmensnachfolge
  • Zusammenschlüsse und Umwandlungen
  • Wege aus der Krise: Sanierung und Umstrukturierung
  • Außergerichtliche Streitbeilegung (Mediation, Schlichtungs- und Schiedsverfahren)
  • Wahrnehmung eines Amtes als Aufsichtsrat oder Beirat
  • Coaching von Vorständen und Geschäftsführern, Aufsichtsräten und Beiräten
  • Steuerliche und anwaltliche Vertretung im Steuerstrafrecht
  • Vertretung vor den Sozialgerichten bei sozialversicherungsrechtlichen Fragen als Arbeitgeber
  • Familienrecht, Ehescheidung und Unterhaltsrecht
  • Vermögensnachfolge, Erb- und Schenkungsrecht

Das Gesellschaftsrecht bildet die logische Klammer und die Überschrift vieler Anliegen unserer Mandanten.

Unsere Experten 
für Gesellschaftsrecht

Fachinformationen / FAQ

Urteile, Hinweise und Gestaltungsempfehlungen für Gesellschafter und Geschäftsführer.

Mit mehreren Änderungen im Insolvenzrecht sollen bessere Voraussetzungen für eine erfolgreiche Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren geschaffen werden.

Viele Länder kennen seit jeher eine Insolvenzkultur, in der die Erhaltung des angeschlagenen Unternehmens im Vordergrund steht. Bei uns bekannt ist zum Beispiel die amerikanische „Chapter 11“-Regelung, die dort zahlreichen Unternehmen einen Neustart ermöglicht hat. In Deutschland hat das Insolvenzverfahren dagegen bisher meistens einen Liquidationscharakter – aus den vorhandenen Resten sollen noch möglichst viele Gläubigerforderungen befriedigt werden.

Einen großen Schritt zu einem erhaltenden Insolvenzverfahren, bei dem die Sanierung des angeschlagenen Unternehmens im Vordergrund steht, soll nun das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) gehen, das im Wesentlichen am 1. März 2012 in Kraft getreten ist. Die darin enthaltenen Änderungen der Insolvenzordnung stärken sowohl die Gläubigerseite als auch den Schuldner. Vier wichtige Änderungen enthält das Gesetz:

Schutzschirmverfahren: Ein Schuldner hat nun bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten in einer Art Schutzschirmverfahren unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters ein Sanierungskonzept auszuarbeiten, das anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Das Gericht soll nicht nur in der Regel den vom Schuldner vorgeschlagenen Verwalter als vorläufigen Sachwalter einsetzen, auf Antrag ist das Gericht auch verpflichtet, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner zu untersagen oder vorläufig einzustellen. Zudem darf es im Schutzschirmverfahren weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch den Schuldner in der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen einschränken.

Ausbau und Straffung des Planverfahrens: Im Rahmen des Planverfahrens können künftig als Sanierungsinstrument auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden („Debt-Equity-Swap“). Die Einbindung dieses Instruments in die Insolvenzordnung verbessert die Sanierungschancen, da Widerstände von Altgesellschaftern überwunden werden können. Durch eine moderate Beschränkung der Rechtsmittel gegen die Planbestätigung sollen einzelne Gläubiger nicht mehr in missbräuchlicher Weise das Wirksamwerden des Plans verhindern können.

Stärkere Gläubigerautonomie: Künftig wird das Gericht in Insolvenzverfahren über Unternehmen, deren Betrieb noch nicht eingestellt ist und die eine bestimmte Unternehmensgröße und damit eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben (gemessen an ihrem Umsatz, der Arbeitnehmerzahl und der Jahresbilanzsumme), verpflichtet, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzuberufen. Dieser Ausschuss hat ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung. Befürwortet der Gläubigerausschuss einhellig die Anordnung einer Eigenverwaltung, soll das Gericht daran gebunden sein. Auch bei der Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters wird der vorläufige Gläubigerausschuss eingebunden. Die Beteiligung der Gläubiger wird aber nicht nur zeitlich vorverlagert. Vorgaben des Ausschusses zur Person des Verwalters sollen für den Richter unter bestimmten Umständen bindend sein. Einigen sich alle Mitglieder auf einen Verwalter, soll das Gericht den Vorgeschlagenen nur ablehnen können, wenn er offensichtlich ungeeignet ist.

Vollstreckungsschutz nach Verfahrensaufhebung: Um zu vermeiden, dass Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden und erst nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemacht werden, die Finanzplanung nachträglich stören, hat der Schuldner künftig die Möglichkeit, bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht zu erhalten, wenn die geltend gemachte Forderung die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet. Zudem werden die Verjährungsfristen für verspätete Forderungen verkürzt: Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit denen deshalb nicht zu rechnen war, verjähren künftig in einem Jahr.

Das ESUG mit diesen vier Änderungen ist nur die erste Stufe eines dreistufigen Plans zur Reform des Insolvenzrechts. Das Bundesministerium der Justiz hat im Februar schon den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen“ vorgelegt. Diese zweite Stufe bringt in erster Linie Verbesserungen im Verbraucherinsolvenzverfahren, betrifft in einem Punkt aber auch Unternehmen. Lizenznehmer sollen nämlich die Möglichkeit erhalten, die Lizenz auch in der Insolvenz des Lizenzgebers weiter zu nutzen.

Auch eine anders lautende Gerichtsstandsvereinbarung ändert nichts daran, dass Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern, der Gesellschaft und ihren Organen bei einer Limited vor englischen Gerichten auszutragen sind.

Eine Limited mag ihre Vorteile haben, aber es handelt sich nach wie vor um eine britische Rechtsform. Die kann zwar in Deutschland ihren Verwaltungssitz haben, aber der Gründungssitz ist grundsätzlich in Großbritannien, und der ist nach der EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit entscheidend für Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft oder deren Organen. Für solche Streitigkeiten sind also grundsätzlich englische Gerichte zuständig. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Gesellschaftsvertrag für solche Streitereien deutsche Gerichte für zuständig erklärt. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung hält der Bundesgerichtshof nämlich aufgrund der EU-Verordnung für unwirksam.

Vom Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof kommen einige interessante Urteile zur Stammeinlage von GmbHs und UGs.

Probleme mit der Stammeinlage einer Kapitalgesellschaft tauchen typischerweise zweimal auf – am Anfang und am Ende des Lebens der Gesellschaft. Zu Beginn stellt sich die Frage nach der Form und Höhe der Stammeinlage, und wenn am Ende der Insolvenzverwalter steht, interessiert er sich dafür, ob die Stammeinlage auch in voller Höhe erbracht wurde.

Letzteres interessiert außerdem auch das Finanzamt, wenn es um den Nachweis der aus der Zahlung resultierenden Anschaffungskosten geht. Dazu hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass es etwas weltfremd ist, wenn das Finanzamt 20 Jahre nach Eintragung der GmbH immer noch zwingend auf einem Zahlungsbeleg zum Nachweis der Einzahlung besteht. Stattdessen sind alle Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen. Allerdings ist das Urteil kein Grund, bei einer Neugründung den Zahlungsbeleg nicht penibel und unbefristet aufzuheben, denn im Fall einer Insolvenz lässt sich mit einem soliden Nachweis viel Ärger vermeiden.

Der Bundesgerichtshof hat sich dagegen mit der Neugründung von Kapitalgesellschaften befasst – genau genommen mit dem Sacheinlageverbot bei den Mini-GmbHs, den sogenannten Unternehmergesellschaften (UGs). Im ersten Urteil hat der BGH entschieden, dass das Sacheinlageverbot für eine Unternehmergesellschaft nicht gilt, wenn durch die Sacheinlage das Mindeststammkapital einer GmbH erreicht wird. Das Registergericht muss also in diesem Fall eine Sacheinlage akzeptieren und ins Handelsregister eintragen. Allerdings erfolgt der Übergang zur vollwertigen GmbH erst mit dieser Eintragung, sodass bis dahin trotz der Einlage die Sonderregeln für die Unternehmergesellschaft weiter gelten.

In einer zweiten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Neugründung einer Unternehmergesellschaft durch Abspaltung von einer GmbH nicht zulässig ist. Eine solche Abspaltung ist nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend eine Sachgründung, für die unter anderem ein Sachgründungsbericht vorgeschrieben ist. Damit würde die Abspaltung gegen das Sacheinlageverbot für die Unternehmergesellschaft verstoßen.

Weil ausländische Gesellschaftsformen von der Bildung einer steuerlichen Organschaft ausgenommen sind, verlangt die EU-Kommission Änderungen im deutschen Steuerrecht.

Im September hat die EU-Kommission Deutschland förmlich aufgefordert, ihre Vorschriften zur steuerlichen Organschaft zu ändern. Ein nach dem Gesellschaftsrecht eines anderen Mitgliedstaates gegründetes Unternehmen mit statuarischem Sitz im Ausland und Geschäftsleitung in Deutschland kann keine steuerliche Organschaft bilden, obwohl es in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig ist. Darin sieht die Kommission eine Diskriminierung gegenüber inländischen Wettbewerbern und damit eine Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit für Unternehmen in Deutschland.

Der Abfindungsanspruch eines ausscheidenden BGB-Gesellschafters wird nicht erst mit der Aufstellung einer Abfindungsbilanz fällig.

Sobald der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft ausscheidet, entsteht ein Ausgleichsanspruch gegenüber der Gesellschaft oder, im Falle ihrer Überschuldung, auch gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter. Dessen Fälligkeit ist nach Ansicht der Richter am Bundesgerichtshof nicht von der Aufstellung einer sogenannten Abfindungsbilanz abhängig. Vielmehr tritt die Fälligkeit, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts Gegenteiliges vorsieht, unmittelbar mit der Entstehung, also dem Zeitpunkt des Ausscheidens, ein, womit entsprechend auch die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

Selbst ein Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer kann unter bestimmten Voraussetzungen in den Genuss der Altersteilzeitregelungen kommen.

Auch GmbH-Geschäftsführer haben Anspruch auf Altersteilzeit, meint das Sozialgericht Düsseldorf: Hält der alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer zwar mehr als 50 % des Stammkapitals, ist er aber wirksam treuhänderisch gegenüber seiner Ehefrau gebunden, kann er bei der GmbH abhängig beschäftigt sein. Dann kann er, vorbehaltlich der Erfüllung weiterer Voraussetzungen, zum begünstigten Personenkreis des Altersteilzeitgesetzes gehören und entsprechende Leistungen beanspruchen.

Kleiner Betrag, große Wirkung: Eine falsche Spesenabrechnung rechtfertigt die fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers.

Schon eine kleinere Schwindelei rechtfertigt die fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers. In einem Fall, über den das Oberlandesgericht Celle entscheiden musste, hatte der Geschäftsführer sich per Ersatzbeleg 205 Euro für die Anschaffung eines Bürosessels erstatten lassen, obwohl der tatsächliche Kaufpreis bei nur 30 Euro gelegen hatte.

Die zusätzlichen Mitwirkungspflichten des Notars seit der GmbH-Reform führen dazu, dass nur Abtretungen vor deutschen Notaren absolut rechtssicher sind.

Bisher konnte auch ein Schweizer Notar die Abtretung von GmbH-Anteilen beurkunden, soweit die übrigen Formvorschriften eingehalten wurden. Da seit der Reform des GmbH-Rechts der Notar aber auch das Registergericht über die Änderung im Gesellschafterbestand informieren muss – eine Plicht, die zwangsläufig nur deutsche Notare erfasst -, zweifelt das Landgericht Frankfurt daran, dass auch jetzt noch ein ausländischer Notar eine Abtretung wirksam beurkunden kann. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte eine Abtretung also nur von deutschen Notaren beurkundet werden.

Auch die Mitglieder freiwilliger Aufsichtsräte müssen ihre Aufsichtspflicht gewissenhaft ausüben.

Dass Aufsichtsrat sein auch bedeutet, Aufsicht zu führen, hat das Oberlandesgericht Brandenburg eindrucksvoll bewiesen: Die Richter verurteilten die Mitglieder eines Aufsichtsrats zur Zahlung eines Schadensersatzes von insgesamt über einer Million Euro. Sie hatten monatelang den Geschäftsführer einer GmbH nicht zur Abgabe eines Insolvenzantrags aufgefordert, obwohl die Gesellschaft längst zahlungsunfähig war.

Es nützte den Aufsichtsräten dabei nichts, dass der Aufsichtsrat als freiwilliges Kontrollgremium der GmbH eingerichtet war. Laut der Satzung der Gesellschaft habe der Aufsichtsrat nun einmal die Geschäftsführung zu überwachen – von einer Haftungsbeschränkung sei dort keine Rede.

Die Mitglieder obligatorischer Aufsichtsräte trifft schon lange eine umfassende Kontrollpflicht, doch dass auch fakultative Aufsichtsräte ihr Amt ernst nehmen müssen ist bisher nur wenig beachtet worden. Das Urteil liegt jetzt dem Bundesgerichtshof zur Revision vor – Experten rechnen jedoch nicht mit wesentlichen Änderungen.

Wenn die Mehrheitsgesellschafter jahrelang die Gewinne thesaurieren anstatt sie auszuschütten, liegt eine unangemessene Benachteiligung der Minderheitsgesellschafter vor.

Dass eine GmbH den angefallenen Gewinn über Jahre hinweg thesauriert, anstatt ihn auszuschütten, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg vollkommen atypisch. Damit gaben die Richter dem Minderheitsgesellschafter recht, der von der Gesellschaft zur Rückzahlung eines gewährten Darlehens aufgefordert worden war. Mit diesem Darlehen hatte er seinerzeit den Gesellschaftsanteil erworben, weil die Gewinnausschüttungen früherer Jahre dies finanziell sinnvoll erscheinen ließen.

Nachdem er seinen Gesellschaftsanteil erworben hatte, gingen die Mehrheitsgesellschafter jedoch dazu über, die Gewinne zu thesaurieren und erhöhten stattdessen ihre Bezüge als Gesellschafter-Geschäftsführer (Gehalt, Tantiemen, Dienstwagen). Als sie dann noch die Rückzahlung des Darlehens einforderten, hatte der Minderheitsgesellschafter genug und zog vor Gericht. Mit Erfolg: Die Thesaurierung stelle eine gravierende Benachteiligung des Minderheitsgesellschafters dar, sodass die Darlehensrückforderung rechtsmissbräuchlich sei.

Ihr gutes Recht am richtigen Platz.

Head Office in München: GalerieKanzlei im Platzl 5, 80331 München