Erbrecht

Schwerpunkte unserer Tätigkeit

  • Umfassende erbrechtliche Beratung und Gestaltung bei komplexen Vermögensnachfolgen
  • Errichtung von Testamenten, Unternehmertestamenten und Stiftungen
  • Vertretung von Erblassern, Erben, Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern
  • Schlichtung und Vermittlung in Konfliktfällen innerhalb von Familien und Unternehmen
  • Gestaltung und Begleitung der Unternehmensnachfolge
  • Steueroptimierte Gestaltung der Vermögensnachfolge
  • Engagierte Interessensvertretung vor Gerichten, in der Mediation und Schiedsgerichten

Das Erbrecht zählt zu den sensibelsten Themen in der anwaltlichen Beratung.

Hier gilt es, Werte für die Zukunft und die nächste Generation zu sichern. Von besonderer Bedeutung ist daher der faire und ausgewogene Ausgleich der Interessen zwischen dem Erblasser und seinen Nachfolgern oder auch innerhalb von Erbengemeinschaften.

Im Rahmen der Gestaltung der Vermögensnachfolge beraten wir Erblasser bei ihrer Bestandaufnahme, Strukturierung und Errichtung einer hierauf höchstpersönlich zugeschnittenen letztwilligen Verfügung.

Unser höchster Augenmerk gilt der Umsetzung des nachhaltigen Willens des Mandanten und der effizienten Allokation und Verteilung der häufig diversifizierten Vermögenswerte.

Die Anwälte von THEMIS sind aufgrund ihrer Ausbildung in Deutschland, Österreich und der Schweiz in der Lage, auch äußerst komplexe grenzüberschreitende Sachverhalte aus einer Hand gemeinsam mit ihren Mandanten zu lösen.

Unsere Experten für Erb­recht

Fachinformationen / FAQ

Details des Erbrechts: Gestaltung von Testamenten und Nachfolgeregelungen, Urteile und gesetzliche Regelungen

Die fünfjährige Behaltensfrist für die Steuerbegünstigung von Betriebsvermögen läuft auch nach dem Tod des ursprünglichen Erben weiter, womit ein Verkauf durch die Nacherben innerhalb der Frist ebenfalls den Steuervorteil kostet.

Betriebsvermögen ist bei der Erbschaftsteuer begünstigt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Erbe das Betriebsvermögen zumindest fünf Jahre lang nicht veräußert. Wenn aber der Erbe innerhalb dieser Frist stirbt, stellt sich die Frage, ob damit auch die Behaltensfrist aus dem ersten Erbfall endet und ein Verkauf durch die Folgeerben keinen Wegfall der Steuerverschonung aus dem ursprünglichen Erbfall zur Folge hat. Das Gesetz sieht den Wegfall nur bei einem Verkauf durch den Erwerber (also Erbe oder Beschenkter) vor. Dennoch ist das Finanzgericht Münster der Ansicht, dass die Fünfjahresfrist auch nach dem Tod des Erben weiterläuft und ein Verkauf somit weiterhin steuerschädlich ist. Gegen das Urteil ist allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden, weil es zu dieser Frage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.

Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ist nicht steuerlich begünstigt.

Damit die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen für Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Anspruch genommen werden können, ist es sowohl nach altem als auch nach neuem Recht notwendig, dass der Schenker oder Erblasser mit mehr als 25 % des Nennkapitals unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt war. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass der Erblasser oder Schenker dazu zivilrechtlich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft gewesen sein muss. Es genügt daher nicht, wenn die Beteiligung nur über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gehalten wird, und zwar unabhängig davon, ob die Personengesellschaft ertragsteuerlich Privatvermögen oder Betriebsvermögen hat.

Die beliebte Cash-GmbH lässt sich nicht mehr zur steuerfreien Übertragung größerer Bargeldsummen nutzen. Auch bei der Lohnsummengarantie gibt es eine neue Regelung.

Mit zwei Änderungen im Erbschaftsteuergesetz werden durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz beliebte Schlupflöcher bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer geschlossen.

„Cash-GmbH“: Bisher war es recht problemlos möglich, Bargeld in beliebiger Höhe praktisch steuerfrei zu verschenken. Möglich war diese als „Cash-GmbH“ bekannt gewordene Gestaltung, weil Bargeld bis jetzt nicht als Verwaltungsvermögen galt und damit auch unter die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen fiel. Nun gelten Bargeld und andere Finanzmittel nur noch in betriebsnotwendiger Höhe oder unter bestimmten Voraussetzungen als Verwaltungsvermögen. Diese Regelung gilt für alle Schenkungen und Erbschaften nach dem 6. Juni 2013.

Lohnsummengarantie: Eine weitere Änderung bei der Erbschaftsteuer schränkt Gestaltungen zur Umgehung der Lohnsummengarantie ein. Danach sind die Arbeitnehmer und Lohnsummen nachgeordneter Gesellschaften entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquote an diesen Gesellschaften zu berücksichtigen. Auch diese Regelung gilt für alle Schenkungen und Erbschaften nach dem 6. Juni 2013.

Die Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ist verfassungsgemäß.

Nach der ursprünglichen Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs stand nichtehelichen Kindern ein gesetzliches Erbrecht oder ein Pflichtteilsrecht nur gegenüber ihrer Mutter und den mütterlichen Verwandten zu. Ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen nichtehelichen Kindern und ihrem Vater bestand nicht. Auch wenn diese Regelung schon lange geändert ist, wurde bei der Änderung im Jahr 1970 eine Übergangsregelung geschaffen, nach der für die vor dem 1. Juli 1949 geborenen Kinder das alte Recht weiter galt.

Das Bundesverfassungsgericht musste diese Regelung schon mehrfach überprüfen und hielt sie für noch verfassungsgemäß. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin aber eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention, woraufhin die Übergangsregelung im Jahr 2011 mit dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz geändert wurde. Für Erbfälle vor dem 29. Mai 2009, bei denen der Nachlass nicht an den Staat gefallen war, blieb es jedoch beim Stichtag 1. Juli 1949.

Gegen diese Regelung sind mehrere betroffene Erben vors Bundesverfassungsgericht gezogen, dort aber mit ihrem Ansinnen gescheitert. Das Gericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil es die Übergangsregelung des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes für verfassungsgemäß hält. Mit der neuen Übergangsregelung wird nämlich nicht mehr primär nach einem persönlichen Merkmal (Geburtsdatum), sondern nach einem zufälligen, von außen kommenden Ereignis (Datum des Erbfalls) differenziert, so dass die Ungleichbehandlung jetzt nicht mehr so groß ist. Außerdem entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Gesetzgeber einen verfassungswidrigen Rechtszustand nicht rückwirkend beseitigen muss, wenn die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war. Das muss erst recht in einem Fall wie diesem gelten, in dem die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Rechtslage mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bestätigt wurde.

Familienheime sind von der Erbschaftsteuer befreit – allerdings nur, wenn sie unmittelbar nach dem Erbfall vom Erben weiter selbstgenutzt werden. Auch triftige Gründe erlauben keine vorübergehende Vermietung.

Die erbschaftsteuerliche Steuerbefreiung für ein Familienheim setzt grundsätzlich voraus, dass die Immobilie vom Erben von Anfang an selbst genutzt wird. Eine Ausnahme aus zwingenden Gründen, die eine vorübergehende Vermietung oder anderweitige Fremdnutzung zulassen würde, ist nicht vorgesehen. Mit dieser Entscheidung verwehrte das Finanzgericht Münster einem Dozenten die Steuerbefreiung für das Haus seiner Eltern. Nach dem Tod der Eltern konnte er das Haus nicht direkt selbst nutzen, weil er sich bereits vor dem Erbfall bei der Berufung zum Universitätsprofessor verpflichtet hatte, seinen Wohnsitz in der Nähe der Universität zu nehmen. Diese berufliche Verhinderung an einer unmittelbaren Selbstnutzung ließ das Finanzgericht jedoch unbeeindruckt. Allerdings hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Das Finanzamt muss eine Forderung des Erben gegen den Erblasser nur dann als Nachlassverbindlichkeit akzeptieren, wenn der Erblasser durch die Forderung tatsächlich wirtschaftlich belastet war.

Damit eine Forderung des Erben gegen den Erblasser als Nachlassverbindlichkeit anerkannt wird, muss sie nach Meinung des Saarländischen Finanzgerichts den Erblasser im Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet haben. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn die Forderung bereits verjährt ist oder vom Erben nie gegenüber dem Erblasser geltend gemacht wurde.

Wegen der Zweifel des Bundesfinanzhofs an der Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer ergehen neue Erbschaftsteuerbescheide nur noch vorläufig, bis eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt.

Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht seine Bedenken über die Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes vorgelegt. Im Hinblick auf diese Überprüfung des Gesetzes durch das Verfassungsgericht hat die Finanzverwaltung angeordnet, dass alle neuen Bescheide über Erbschaftsteuer nur noch vorläufig ergehen. Mit dem Vorläufigkeitsvermerk im Bescheid erübrigt sich also ein Einspruch, um den Bescheid offen zu halten, falls das Gericht das Gesetz sogar rückwirkend für verfassungswidrig erklären sollte.

Der Bundesfinanzhof hält das aktuelle Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig, weil die darin enthaltenen Vergünstigungen für Betriebsvermögen nicht gerechtfertigt seien.

Die Klage eines Neffen über den Steuersatz für die Steuerklasse II hat der Bundesfinanzhof genutzt, um seine grundsätzlichen Bedenken gegen die seit bald vier Jahren geltende Erbschaftsteuerreform vorzubringen. Insbesondere die zahlreichen Begünstigungen für Betriebsvermögen sind dem Bundesfinanzhof ein Dorn im Auge. In einem 65 Seiten starken Beschluss hat der Bundesfinanzhof daher dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob hier nicht ein „verfassungswidriger Begünstigungsüberhang“ vorliegt. Gleich mehrere Argumente hat der Bundesfinanzhof vorgebracht:

Betriebsfortführung: Die Richter halten nichts von der Prämisse, dass die Erbschaftsteuer generell die Be-triebsfortführung gefährde. Es gehe weit über das verfassungsrechtlich Zulässige hinaus, Betriebsvermögen ohne Rücksicht auf den Wert des Erwerbs und die Leistungsfähigkeit des Erwerbers freizustellen. Das gelte insbesondere dann, wenn die für die Erbschaftsteuer erforderlichen Mittel vorhanden sind oder beschafft werden können.
Arbeitsplatzerhalt: Vorteile für Betriebsvermögen mit dem Arbeitsplatzerhalt zu begründen, sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, weil mehr als 90 % aller Betriebe nicht mehr als 20 Beschäftigte hätten und deshalb nicht unter die „Arbeitsplatzklausel“ fielen. Außerdem lasse das Gesetz Gestaltungen zu, die auch bei größeren Betrieben in vielen Fällen dafür sorgen, dass es für die Gewährung des Verschonungsabschlags nicht auf die Entwicklung der Lohnsummen und somit auf den Erhalt der Arbeitsplätze ankomme.

Verwaltungsvermögen: Besonders viel Kritik übt der Bundesfinanzhof am Verwaltungsvermögen. Die gesetzlichen Regelungen würden es ermöglichen, in unbegrenzter Höhe nicht betriebsnotwendiges Vermögen, das den Begünstigungszweck nicht erfüllt, ohne oder mit nur geringer Steuerbelastung zu erwerben. Es unterliege weitgehend der Dispositionsfreiheit des Erblassers oder Schenkers, private Vermögensgegenstände zu steuerbegünstigtem Betriebsvermögen zu machen.

Cash-GmbHs: Geldforderungen wie etwa Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten gehören nicht zum Verwaltungsvermögen. Damit kann ein Anteil an einer GmbH oder GmbH und Co. KG, deren Vermögen ausschließlich aus solchen Forderungen besteht (sog. „Cash-GmbH“), verschenkt oder vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Dieser Kritikpunkt des Bundesfinanzhofs hat sich immerhin bald ohnehin erledigt, denn zum Jahreswechsel sollen die Vorgaben für das Verwaltungsvermögen entsprechend geändert werden.

Regelverschonung: Die Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen führen zusammen mit zahlreichen anderen Verschonungen (Tarifbegrenzung, Steuerbefreiung von Familienheimen etc.) und den Freibeträgen dazu, dass nur ein geringer Teil der dem Grundsatz nach steuerbaren Sachverhalte tatsächlich mit Erbschaftsteuer belastet wird. Deshalb ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die Steuerbefreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme.

Die vielen Argumente trägt der Bundesfinanzhof nicht etwa vor, weil er zwingend eine höhere Besteuerung von Betriebsvermögen für geboten hält. Er hält vielmehr das gesamte Erbschaftsteuergesetz für problematisch, weil es zu einer verfassungswidrigen Fehlbesteuerung führen würde. Dies verletze diejenigen Steuerzahler, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen könnten, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung.

Das eigentliche Anliegen des Klägers, nämlich dass für die Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Neffen und Nichten) und die Steuerklasse III (fremde Dritte) die gleichen Steuersätze gelten, hält der Bundesfinanzhof dagegen nicht für verfassungswidrig. Die Richter meinen nämlich, der Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, Erben der Steuerklasse II besser zu stellen als Erben der Steuerklasse III. Der verfassungsmäßig garantierte Schutz von Ehe und Familie beziehe sich nur auf die Gemeinschaft von Eltern und Kindern, nicht aber auf Familienmitglieder im weiteren Sinn.

Wie das weitere Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ausgeht, ist schwer vorhersehbar. Es ist jedenfalls sehr unwahrscheinlich, dass das Gericht das komplette Erbschaftsteuergesetz rückwirkend für verfassungswidrig erklärt. Wer trotzdem sicher gehen will, kann gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Die Finanzverwaltung hat die Finanzämter bereits angewiesen, neue Bescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen, womit sich ein Einspruch in diesen Fällen erübrigt.

Sollte das Gericht aber die Bedenken des Bundesfinanzhofs teilen, wird es den Gesetzgeber sicher auffordern, für die Zukunft nachzubessern. Bereits gewährte Vergünstigungen werden rückwirkend auf keinen Fall gestrichen, denn das Gesetz verbietet die Änderung von Steuerbescheiden zum Nachteil der Steuerzahler aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Es kann sich aber lohnen, über eine zeitnahe Vermögensübertragung nachzudenken, falls das Bundesverfassungsgericht die Abschaffung von Vergünstigungen für die Zukunft verlangt.

Trotz kürzlich eingeführtem Wahlrecht zur unbeschränkten Steuerpflicht hält das Finanzgericht Düsseldorf den Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige für unangemessen niedrig.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat ernstliche Zweifel daran, ob der Erbschaftsteuer-Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige von nur 2.000 Euro mit EU-Recht vereinbar ist. Auf den ersten Blick schien das Problem mit einer Gesetzesänderung im letzten Jahr aus der Welt, denn nun können sich auch beschränkt Steuerpflichtige auf Wunsch wie unbeschränkt steuerpflichtige Erben besteuern lassen und damit die deutlich höheren Freibeträge für „Steuerinländer“ in Anspruch nehmen. Doch das wollte die klagende Erbin hier nicht; ihr erschien lediglich der Freibetrag unangemessen niedrig im Vergleich zum Freibetrag von 400.000 Euro, der ihr bei der Ausübung des Wahlrechts zugestanden hätte. In einem ähnlichen Fall hatte das Gericht bereits den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht und daher auch dieser Erbin die Aussetzung der Vollziehung gewährt: Der Freibetrag von 2.000 Euro sei im Vergleich zu dem einem Inländer eingeräumten Freibetrag von 400.000 Euro unverhältnismäßig gering.

Der Ausschluss der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder von der Erbfolge für Erbfälle vor dem 29. Mai 2009 bleibt bestehen.

Bis zum 30. Juni 1970 galten ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt, womit das Kind auch kein gesetzliches Erbrecht hatte. Zwar wurde das Gesetz 1970 für alle damals noch nicht volljährigen Kinder geändert, aber umgekehrt blieben die vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder weiter von der Erbfolge ausgeschlossen. Auf eine Beschwerde hin hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte allerdings festgestellt, dass diese Regelung das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Achtung ihres Familienlebens beeinträchtigt und diskriminierend ist.

Wegen dieser Entscheidung vom 28. Mai 2009 hat der deutsche Gesetzgeber im April 2011 das Gesetz entsprechend geändert und diese Stichtagsregelung rückwirkend für alle ab dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle aufgehoben. Bei Erbfällen bis zum 28. Mai 2009 gilt aber weiter der Ausschluss der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder von der gesetzlichen Erbfolge. Dagegen hat ein Betroffener geklagt und ist nun in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof mit seiner Klage gescheitert.

Der Bundesgerichtshof sieht in der Aufrechterhaltung der Ausschlussregelung für Altfälle keinen Verstoß gegen das Grundgesetz, weil sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Der deutsche Gesetzgeber durfte nach Ansicht der Bundesrichter insbesondere dem grundgesetzlich geschützten Vertrauen von Erblassern und deren bisherigen Erben in die Beibehaltung der dann gültigen Regelung eine entsprechend große Bedeutung zumessen.

Erst mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass diese Regelung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoße, war dieses Vertrauen in einen Ausschluss nichtehelicher Kinder eines Vaters von dessen Erbe nicht mehr berechtigt. Außerdem stellt der Bundesgerichtshof fest, dass sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Rechtslage auch für die Zeit vor Verkündung der Entscheidung vom 28. Mai 2009 zu ändern.

Ihr gutes Recht am richtigen Platz.

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