Ein Wohnungseinbruch ist für jeden ein Albtraum. Noch schlimmer ist es, wenn hierbei persönliche Dinge, die einem ans Herz gewachsen sind, brutal entwendet werden. Der bekannte deutsche Maler Hans Purrmann hat seine Frau in dem schönen Werk Frau im Sessel in Sorrent im Jahr 1924 porträtiert und später seiner Tochter geschenkt. Daneben wurde das Werk Blumenstrauß aus dem Jahr 1939 gestohlen

In einem wegweisen Urteil hat der Bundesgerichtshof am 19. Juli 2019 den Eigentümerschutz gestärkt. Die Berufung ist von uns zuvor vor dem Oberlandesgericht Nürnberg vertreten worden.

Das Verfahren kam Dank einer brillanten Nichtzulassungsbeschwerde von Herrn Rechtsanwalt am BGH Dr. Thomas vom Plehwe durch das Nadelöhr der Zulassung durch den BGH mit einer Erfolgsquote von durchschnittlich 4 % . Es ist ohnehin unverständlich, wie oft Oberlandesgerichte keine Revision zulassen,  weil die  Angelegenheiten keine allgemeine Bedeutung hätten, was in den meisten Fällen nicht stimmt.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg auf und verwies das Verfahren zurück an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts.

Die Ersitzung ist der häufigste Erwerbstatbestand bei gestohlenen und abhandengekommenen Kunstwerken. Grundsätzlich reichen hierfür zehn Jahre gutgläubiger Eigenbesitz.  Hierfür reicht es, dass der in Anspruch genommene die Bilder zehn Jahre als eigene besessen hat. Dies liegt in der Regel vor, wenn dem Besitzer keine Anhaltspunkte für ein Diebstahl oder Abhandenkommen bekannt sind.

Die Rechtsprechung hat die Gutgläubigkeit in vielen Fällen leider immer viel zu großzügig angenommen. Der Bundesgerichtshof hat dem jetzt einen Riegel vorgeschoben und gefordert, dass der Besitzer eine sekundäre Darlegungslast hat. Er muss also seine Gutgläubigkeit plausibel machen, dass er keine Anhaltspunkte hatte oder ihm Dinge aufgefallen sind, woraus er schlussfolgern muss, dass ihm die Werke nicht gehören können.

Im vorliegenden Fall will der Vater des Beklagten die äußerst teuren Kunstwerke in einer Galerie in Dinkelsbühl gekauft haben. Zum Kaufpreis schwieg sich der Beklagte aus. Ein äußerst niedriger Kaufpreis ist natürlich ein wichtiger Anhaltspunkt. Werke von Hans Purrmann fangen heute den Kunstmarkt bei 50.000 € an.

Doch gibt es überhaupt eine Galerie in Dinkelsbühl, die so hochwertige Werke der klassischen Moderne verkauft? Wir haben dort keine Galerie gefunden. Es wurde auch keine konkret vom Beklagten benannt.

Die gestohlenen Werke waren ausgeschrieben mit Hans Purrmann signiert, sodass nach nur kurzer Recherche auch jedem Laien klar sein muss, dass er etwas besonderes haben muss was eine Menge wert ist.

So ging es auch dem Käufer der schönen Gemälde von Hans Purrmann. Es schenkte diese später seinem Schwiegersohn für den Hausbau und den Unternehmensstart. Heute ist dieser der Beklagte.  Als der so reich beschenkte Beklagte die Bilder zu Geld machen wollte, wendete er sich diskret an ein Schweizer Aktionshaus für hochwertige Kunst. Trotzdem behauptete er, den hohen Wert nicht gekannt zu haben.

Das Auktionshaus fragte pflichtgemäß beim Purrmann Archiv nach, der dem Auktionator darauf hinwies, dass die Werke als gestohlen gemeldet sind. Kurz darauf besuchte die Polizei den Autohändler in seiner Werkstatt. Panisch sind die Bilder vom Besprechungszimmer abgehängt und in der Werkstatt vor der Polizei versteckt worden. Macht das ein gutgläubiger Eigenbesitzer?

Das alles genügte dem Oberlandesgericht Nürnberg nicht. Er sprach dem Kläger trotz Vorlage der Ermittlungsakte sogar ab, dass die Werke in seiner Villa in Stuttgart gestohlen worden sind.  Auch seien die Werke ja gegebenenfalls nicht von Hans Purrmann, sondern eine Fälschung. Diese doch recht rüde Handhabung war nicht nur uns, sondern auch dem Bundesgerichtshof zu viel. Das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg sei geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsprechung zu erschüttern, so die Vorsitzende des Bundesgerichtshofs Stresemann.

Doch das Gesetz selbst ist auch noch immer notleidend. Mit der Ersitzung wollte man ursprünglich Erwerbern helfen, welche gutgläubig gestohlene Gegenstände erworben haben. Der Paragraf ist aber so weit gefasst, dass jeder, der eine Sache in gutgläubigen Eigenbesitz hat, nach zehn Jahren Eigentümer wird. Die Beweislast gegen die Gutgläubigkeit liegt bislang noch immer beim Bestohlenen. Das muss dringend geändert werden.

Herr Bullinger ist der Anwalt des Kunstmuseums Bern, der Erbin der Kunstsammlung von Cornelius Gurlitt. In einem aktuellen Beitrag in der FAZ spricht er dem großzügigen Erblasser Gurlitt pauschal jede Gutgläubigkeit ab. Das ist nicht nur unfein gegenüber Gurlitt und seiner Erbin, sondern schlicht falsch.

Die Ersitzung ist neben der Verjährung ein veritabler Restitutionskiller bei Raubkunst. Wer also faire und gerechte Lösungen will, muss die Beweislastverteilung ändern. So sieht es übrigens auch die BGH Vorsitzende Stresemann.

Wir kämpfen weiter und hoffen, dass der neue Senat am Oberlandesgericht Nürnberg das Eigentum des Klägers auch vor einer hoffentlich baldigen Gesetzesänderung bei der Ersitzung anerkennt und die Bilder bald nach Hause kommen können.

 

Rechtsanwalt Dr. Hannes Hartung ist seit 2002 Spezialist für internationales Kunstrecht. Er brachte den Fall der sitzenden Frau von Hans Purrmann vor den Bundesgerichtshof.